Die Abnahme einer neu erstellten Eigentumswohnung ist meist ein freudiger und emotionaler Moment für neuen Eigentümer. Ein paar Punkte empfiehlt es sich zu beachten und sorgfältig zu prüfen, damit mögliche vertragliche oder Ansprüche für Baugarantien nicht verloren gehen können.
Bestandteile des Wohneigentums
Das gesamte Wohneigentum umfasst die eigentliche Wohnung und die allgemeinen Teile der Liegenschaft. Dabei entspricht die Wohnung ca. 50 % und die allgemeinen Teile der Liegenschaft, wie das Dach, die Fassade, das Treppenhaus etc. die restlichen 50 %. Dabei wird die Wohnfläche als Sonderrecht und die gemeinschaftlichen Liegenschaftenteile als Miteigentum bezeichnet.
Wohnungsabnahme
Bei der Abnahme der Wohnungen wird oftmals zu wenig oder gar nicht beachtet, dass auch die andere Hälfte des Wohneigentums, die sich ausserhalb der Wohnung befinden ebenso sorgfältig geprüft werden müssen.
Nicht selten wird diese Aufgabe der Liegenschaftenverwaltung überlassen, obwohl diese in den meisten Fällen nicht über ein ausreichendes bautechnisches Wissen verfügt.
Die erste Verwaltung wird in den meisten Fällen vom Ersteller und Verkäufer der Liegenschaft eingestellt, was zu Interessenkonflikten führen kann. Es ist zwingend das die Eigentümer zumindest durch Vertreter der Eigentümer vertreten sind.
In jedem Fall müssen alle Mängel klar und nachvollziehbar auf dem Abnahmeprotokoll vermerkt werden. Auch muss der Beginn der Garantiefristen für klar vermerkt werden.
Allgemeine Abnahme
Auch den allgemeinen Liegenschaftenteilen muss geprüft werden, entspricht die Ausführung dem vertraglich vereinbarten Ausführungen und den Regeln der Baukunde.
Wurde die Umgebungsgestaltung und die Bepflanzung wie vorgegeben erstellt? Wurde das Treppenhaus wir beschrieben ausgeführt und ist die Qualität der Sichtbetonwände wie gefordert? Sind die Arbeiten vollständig, auch auf dem nicht einsehbaren Flachdach? Wurden die Kanalisationsleitungen gereinigt und sind auf den TV Aufnahmen der Leitungen Beschädigungen oder fehlerhafte Ausführungen zu erkennen?
Wie gesehen so abgenommen
Irrtümlich wird oftmals angenommen, dass allfällige fehlerhafte Ausführungen innerhalb der Garantiefrist gemeldet werden können. Viel mehr gilt das Bauwerk aber so wie gesehen als abgenommen. Dies kann auch für Ausführungen gelten, welche nicht den Vertragsunterlagen entsprechen oder fehlerhaft ausgeführt worden.
Aufwendige Baumängel …
… entstehen vor allem an der Gebäudehülle. Dabei stehen Schäden an der Fassade, den Terrassen- und den Flachdachabdichtungen an erster Stelle. Es gut investiert, wenn diese Arbeiten bereits während der Bauausführung, sicherlich aber an der Bauabnahme sorgfältig geprüft werden.
Ein unabhängiger Bauherrenberater kann sie oder die gesamte Stockwerkeigentümergemeinschaft dabei unterstützen.
Baudokumentation Revisionsunterlagen
Bei der Wohnungsabnahme gilt es auch zu vereinbaren, wann die Baudokumentation mit allen Bau- und Haustechnikplänen übergeben wird, welche für den Unterhalt die Erneuerung der Liegenschaft zwingend sind.